Satzung

Satzung
der Darmstädter Juristischen Gesellschaft e.V.

i.d.F. vom 13. November 2014

§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
Darmstädter Juristische Gesellschaft.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
Darmstädter Juristische Gesellschaft e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins sind die juristische Fortbildung seiner Mitglieder sowie anderer interessierter Personen und die Förderung der Rechtswissenschaften.
(2) Im Sinne dieser Zweckbestimmung obliegt dem Verein insbesondere
a) die Berufsbildung seiner Mitglieder durch Vorträge, Podiumsdiskussionen, Besichtigungen und andere Veranstaltungen zu fördern;
b) im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen der persönlichen Begegnung zwischen Juristen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft zu dienen und dadurch zu einem Meinungsaustausch auf allen Rechtsgebieten beizutragen;
c) Forschung und Lehre auf allen rechtswissenschaftlichen Gebieten zu fördern.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und korporativen Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden
a) Juristen einschließlich Studenten der Rechtswissenschaft,
b) sonstige Personen, die sich mit rechtlichen und rechtspolitischen Fragen befassen.
(3) Korporatives Mitglied kann jede juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die an den Zielen der Gesellschaft interessiert ist.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Gesamtvorstand im Sinne von § 8 Abs. 1 dieser Satzung.


§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Sie kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung Über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Aussschließungsbeschluss.


§ 7
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist, dem Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.


§ 9
Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder auf elektronischem Wege (E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.


§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(4) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 11
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Studenten und Referendare bis um 50 % ermäßigen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen.


§ 12
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Soziale Hilfe Darmstadt e. V.“ in Darmstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Sollte dieser Verein weggefallen sein, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.